Die am 01.01.1997 in Kraft getretene Änderung des § 35 BauGB ermöglicht die privilegierte Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich und stellt gleichzeitig die Planungshoheit und -kompetenz der Städte sicher. Diese können nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan sog. "Konzentrationszonen für Windkraftanlagen" darstellen, um die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet zu steuern und die Aufstellung von Windkraftanlagen nicht uneingeschränkt zuzulassen. Durch eine derartige positive Standortausweisung können die übrigen Flächen weitgehend freigehalten werden, wenn die Gemeinde eine Untersuchung des gesamten Gebietes vorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat.
Bereits innerhalb der ersten Änderung des Flächennutzungsplans hat die Gemeinde Niedergörsdorf Flächen zur Gewinnung von Windenergie zugelassen mit der Maßgabe des Ausschlusses von Windkraftanlagen an anderen Standorten des Gemeindegebietes. Da sich die Rahmenbedingungen insbesondere durch den Gemeinsamen Erlass des Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (16.6.2009) inzwischen geändert haben, sollte innerhalb eines Fachgutachtens im Rahmen der zweiten Änderung des FNP untersucht werden, welche Flächen für die Gewinnung von Windenergie im Gemeindegebiet Niedergörsdorf zur Verfügung stehen.
Im erarbeiteten Fachbeitrag wurden abschnittsweise Tabubereiche festgelgt und begründet. Aus dieser Grundlage sind Windeignungsgebiete ermittelt worden.
Die Gemeinde Niedergörsdorf weist hiernach 920 ha (4,5 % des Gemeindegebietes) als Flächen zur Nutzung von Windenergie aus. Sie werden im Flächennutzungsplan als Windeignungsgebiete dargestellt.